FAMuth Satzung

Präambel

Die Anthroposophische Musiktherapie (AMth) ist eine Künstlerische Therapie der Anthroposophischen Medizin.Grundlagen der AMth sind die Anthropologie Rudolf Steiners, die durch Anthroposophie erweiterte Medizin und der durch die Anthroposophie angeregte Musikimpuls im Kontext der therapeutischen Beziehung.Die AMth setzt die Wirkung der Musik in Beziehung zu der geistigen, seelischen und körperlichen Wesenheit des Menschen.
Wesentlich in der AMth ist die in der Begegnung aktiv gespielte, gesungene, gehörte und auf diese Weise direkt erlebte Musik.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein trägt den Namen Förderverein Anthroposophische Musiktherapie. Er soll in 
das Vereinsregister eingetragen werden und führt den Zusatz „e. V.“ 
Der Verein hat seinen Sitz in 29378 Wittingen, OT Plastau 

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 


§ 2 Zweck des Vereins

Die Zwecke des Vereins sind: 

Die Förderung von Wissenschaft und Forschung der AMth, die Förderung der AMth als Bestandteil des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege sowie die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung.

  1. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln für die Förderung dieser Zwecke durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, insbesondere durch:
    1.1  Die Unterstützung von Forschungsprojekten, die einen Bezug zur AMth haben. 

    1.2  Die finanzielle Unterstützung bei der Etablierung und Durchführung eines Studienganges für AMth. 

    1.3  Die Veröffentlichung zu AMth in Fachzeitschriften und Büchern. 


  2. Daneben kann der Verein seinen Förderzweck auch unmittelbar selbst verwirklichen durch:
    2.1  Die Aufklärung und Information für die (Fach-) Öffentlichkeit.
    
2.2  Die Ausrichtung und/oder finanzielle Unterstützung von Fachtagungen und Fortbildungen. 

    2.3  Die Aufnahme von Kontakten zu Einrichtungen des Gesundheitswesens.
    2.4  Die Veröffentlichung zu AMth in einem eigenen Fachblatt. 

    2.5  Den fachlichen Austausch mit, den Satzungszwecken dienenden relevanten Gruppen. 

    2.6  Eine fachliche und wissenschaftliche Zusammenarbeit mit medizinischen und therapeutischen Institutionen. 


§ 3 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Beirat.

§ 4 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, bzw. mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. 

  3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 

  4. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile am Vereinsvermögen.
  5. 
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

  6. Die Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich. Es kann ihnen für ihre Tätigkeit eine angemessene Ausfallsentschädigung gezahlt werden, die auf einer Ausfallsentschädigungsvereinbarung beruht. Diese bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins. 


§ 5 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt (§ 2). Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. 

  2. Der Austritt eines Mitglieds ist zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er muss dem Vorstand des Vereins mindestens drei Monate vor Jahresende schriftlich mitgeteilt werden. 

  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
    
Mitglieder, die gegen die Ziele und Interessen des Vereins verstoßen haben, können durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied ist dann vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen. 

  4. Die Mitgliederversammlung kann Personen mit besonderen Verdiensten um die Musiktherapie die Ehrenmitgliedschaft verleihen. Die Ehrenmitglieder haben Stimmrecht, sind jedoch von der Beitragsleistung befreit.

§ 6 Beiträge

Die Mitglieder zahlen einen Jahresmitgliedsbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Dieser ist erstmalig mit Beginn der Mitgliedschaft und dann spätestens bis zum 31. März für das jeweilige Kalenderjahr zu entrichten.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
  2. 
Die Mitgliederversammlung kann entweder als Präsenzveranstaltung oder als virtuelle Versammlung durchgeführt werden. Die Form ist durch den Vorstand bei der Einladung festzulegen. Die Vorschrift des § 32 Abs. 2 BGB bleibt hiervon unberührt. Virtuelle Mitgliederversammlungen finden in einem nur für die Vertreter der Mitglieder zugänglichen virtuellen Versammlungsraum („Chat-room“) statt.
  3. 
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt textgebunden durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von vier Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
  4. 
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragen oder der Vorstand dies für erforderlich hält.
  5. 
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
  6. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben: 
    a) Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung 

    b) Entlastung des Vorstandes 

    c) Wahl des Vorstandes 

    d) Berufung des Beirates 

    e) Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen 

    f) Wahl des Rechnungsprüfers 

    g) Beschlussfassung über Satzungsänderungen 

    h) Beschlussfassung über Ausfallentschädigungsvereinbarung für Vorstandsmitglieder 

    i) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins 

  7. Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen spätestens vierzehn Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung beim Vorstand eingereicht werden. 

  8. Beschlüsse werden in Mitgliederversammlungen mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 3⁄4 der abgegebenen Stimmen.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens 2 und höchstens 4 Mitgliedern. Die Mehrheit der Vorstände muss in Anthroposophischer Musiktherapie qualifiziert sein. Je zwei von ihnen vertreten gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich. 

  2. Der Vorstand wird durch den Beirat beraten und unterstützt. 

  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. Als gewählt gilt, wer die Mehrheit der gültigen Stimmen erhält. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und die Amtstätigkeit aufnehmen können. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen kooptieren. 

  4. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. 

  5. Der Vorstand gibt sich selbst eine Geschäftsordnung. 

  6. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich, per E-Mail oder fernmündlich gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht. 

  7. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formellen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. 

  8. Die Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich. Es kann ihnen für ihre Tätigkeit eine angemessene Ausfallentschädigung gezahlt werden, die auf einer Ausfallentschädigungsvereinbarung beruht. Diese bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

§ 9 Beirat

  1. Die Mitglieder des Beirats werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen 
Stimmen durch Beschluss der Mitgliederversammlung für 3 Jahre berufen. 

  2. Dem Beirat können maximal zehn Personen angehören.
  3. Der Beirat berät den Vorstand in seinen Aufgaben und soll bei grundsätzlichen Entscheidungen gehört werden.
  4. Seine Mitglieder übernehmen projekt- oder themenbezogene temporäre Arbeitsmandate oder begleiten kontinuierlich.

§ 10 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterschreiben.

§ 11 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer 3⁄4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Bis zur Versammlung schriftlich eingegangene Auflösungszustimmungen werden mitgezählt.
  2. 
Bei Auflösung des Vereins fällt sein Vermögen an den gemeinnützigen Verein Gesellschaft Anthroposophischer Ärzte in Deutschland (GAÄD), mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne von §2 zu verwenden. 
 

Berlin, 24.04.2021